Ein Umzug frisst Zeit – da wäre ein freier Tag Gold wert. Aber haben Sie überhaupt Anspruch darauf? Die kurze Antwort: Es kommt darauf an. Dieser Ratgeber erklärt, wann es Sonderurlaub gibt, welche Rolle § 616 BGB spielt und was Sie tun können, wenn kein Anspruch besteht.

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub für einen privaten Umzug gibt es in Deutschland nicht. Ob Sie einen freien Tag bekommen, hängt von Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag ab – viele Arbeitgeber gewähren aber aus Kulanz einen Tag. Anders bei einem vom Arbeitgeber veranlassten Umzug: Im öffentlichen Dienst gibt es dafür in der Regel einen Arbeitstag frei.
Oft wird auf § 616 BGB verwiesen – die bezahlte Freistellung bei „vorübergehender Verhinderung“. Beim selbst geplanten Privatumzug greift diese Vorschrift aber in der Regel nicht.
Ein Umzug lässt sich grundsätzlich auf einen freien Tag oder das Wochenende legen. Deshalb gilt er meist nicht als unverschuldete, unabwendbare Verhinderung im Sinne von § 616 BGB.
§ 616 BGB ist in vielen Arbeits- und Tarifverträgen ausdrücklich ausgeschlossen. Dann besteht auch aus dieser Vorschrift kein Anspruch.
Nur wenn der Umzug zwingend während der Arbeitszeit stattfinden muss und § 616 BGB nicht ausgeschlossen ist, kommt überhaupt ein Anspruch in Betracht.
Ziehen Sie auf Veranlassung des Arbeitgebers um – etwa wegen einer Versetzung –, sieht der öffentliche Dienst einen freien Tag vor.
Auch ohne Rechtsanspruch lässt sich fast immer eine Lösung finden.
Schauen Sie in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung – dort steht, ob und wie viel Sonderurlaub beim Umzug vorgesehen ist.
Sprechen Sie rechtzeitig mit Personalabteilung oder Vorgesetzten. Viele Arbeitgeber gewähren freiwillig einen Tag – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Kein Anspruch? Dann einen Urlaubstag nehmen, Überstunden bzw. Gleitzeit abbauen oder eine unbezahlte Freistellung vereinbaren.
Mit einem Full-Service-Umzug von Hartmann brauchen Sie weniger eigene Zeit – wir übernehmen Verpackung, Transport und Aufbau. Oft reicht ein einziger Tag.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer Ihr konkreter Arbeits- oder Tarifvertrag.
Für einen privaten, selbst geplanten Umzug gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Ob Sie einen freien Tag bekommen, hängt von Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung ab. Viele Arbeitgeber gewähren aber aus Kulanz einen Tag.
In der Regel nicht. Ein Umzug ist planbar und kann grundsätzlich auf einen freien Tag oder das Wochenende gelegt werden – er gilt daher meist nicht als unverschuldete, unabwendbare Verhinderung. Zudem ist § 616 BGB in vielen Arbeits- und Tarifverträgen ausdrücklich ausgeschlossen.
Nach § 29 TVöD bzw. § 29 TV-L gibt es einen Arbeitstag bezahlte Freistellung, wenn der Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort erfolgt. Für rein private Umzüge gilt das nicht. Für Beamte gelten eigene Regelungen, bei denen im dienstlichen Fall meist mehrere Tage möglich sind.
Fragen Sie frühzeitig bei Ihrem Arbeitgeber nach – viele gewähren freiwillig einen Tag. Andernfalls können Sie einen Urlaubstag nehmen, Überstunden bzw. Gleitzeit abbauen oder eine unbezahlte Freistellung vereinbaren. Ein gut organisierter Full-Service-Umzug spart zusätzlich Zeit.
Stand der Angaben: Juli 2026. Ohne Gewähr; dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
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